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Satzungsentwurf des Jugendringes Harzland im Landkreis Göttingen

Satzung des Jugendringes Harzland im Landkreis Göttingen vom 23.08.1974 in der Fassung der durch die Vollversammlung am 26.03.1977, 14.02.1981, 22.02.1986, 22.9.94,14.01.2012, 04.02.2017, 19.01.2019 und am 19.11.2022 und am 08.11.2023 durch Vorstand beschlossenen Änderungen.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Jugendring Harzland e.V.
    Der Jugendring Harzland e.V. wird aus den auf Ebene des Altkreises Osterode tätigen Jugendverbänden gebildet, soweit nicht in § 5 Abs. 1 etwas anderes bestimmt ist. Der Jugendring Harzland e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
  2. Sitz des Vereins ist Osterode am Harz.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Aufgaben und Ziele

Der Jugendring Harzland e.V. hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Sinne des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen und zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Als Zusammenschluss von Jugendverbänden und Personen, die an der Förderung der außerschulischen Jugendarbeit besonders interessiert sind, stellt er sich vorrangig folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Belange der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Kreistag, der Verwaltung und den politischen Parteien.
  2. Stellungnahme zu der Vergabe von Zuschüssen an Jugendgruppen und Verbände.
  3. Stellungnahme zu Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts.
  4. Ablehnung von Militarismus, Nationalismus und jeder Art von Radikalismus sowohl in der Zielsetzung und praktischen Arbeit der Jugendgemeinschaft als auch in der persönlichen Einstellung der zu entsendenden VertreterInnen.
  5. Beratung und Förderung von MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit.
  6. Unterstützung, Koordinierung und Durchführung von Freizeitprogrammen für Kinder und Jugendliche.
  7. Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern, um durch Erfahrungsaustausch und gemeinsame Aktionen an der Lösung von Kinder- und Jugendproblemen mitzuwirken.
  8. Förderung und Durchführung von Internationalen Jugendbegegnungen.
  9. Zusammenarbeit mit den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe, mit Einrichtungen der Jugendbildung und mit den Schulen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Auf Antrag kann der Verein seinen Mitgliedern Mittel i.S.d. § 2 zur Verfügung stellen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  • 4 Finanzmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Öffentliche Zuschüsse
  2. Geld- und Sachspenden
  • 5 Der Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle Jugendverbände, Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Institutionen im Landkreis Göttingen werden, die bereit sind:
    1. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung anzuerkennen,
    2. die Satzung des Jugendringes Harzland e.V. anzuerkennen,
    3. aktiv an den Aufgaben des Jugendringes Harzland e.V. mitzuwirken.

Die Mitgliedsverbände, -organisationen, -initiativen und -institutionen müssen mindestens 30 jugendliche Mitglieder haben. Sollte ein die Aufnahme beantragender Zusammenschluss weniger als 30 Jugendliche haben oder nicht über einen eigenen Mitgliederbestand verfügen, aber aktiv an der Arbeit des Jugendringes Harzland e.V. mitarbeiten wollen, bzw. selbst eine aktive Jugendarbeit betreiben, so ist es in das Ermessen des Vorstandes gestellt, die Organisation der Vollversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen.

  1. Die einzelne Ortsgruppe eines Verbandes kann Mitglied werden. Werden weitere Ortsgruppen oder der Kreisverband Mitglied, so erlischt die Einzelmitgliedschaft zugunsten einer Gesamtmitgliedschaft des Verbandes.
  2. Parteipolitische Jugendverbände können nicht Mitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen Austritt
    2. Ausschluss
    3. Auflösung des Mitglieds
  2. Der freiwillige Austritt ist mit monatlicher Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum nächsten Monatsende wirksam.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Verstoß gegen die Satzung beschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
  • 7 Organe des Jugendringes Harzland e.V.

Die Organe des Jugendringes Harzland e.V. sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand
  • 8 Vollversammlung
  1. Die ordentliche Vollversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie ist schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. je 1 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 30 Mitglieder bzw. unter 30 Mitgliedern und Organisationen ohne jugendliche Mitglieder gemäß § 5,1
    2. je 2 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 31-100 Mitgliedern
    3. je 3 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 101-300 Mitgliedern
    4. je 5 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 301 Mitgliedern
    5. den Mitgliedern des Vorstandes
    6. Kreis-, Gemeinde- und OrtsjugendpflegerInnen
  1. Stimmberechtigt sind nur Personen, die von ihren Organisationen legitimiert sind und die Mitglieder des Vorstandes. Kreis-, Gemeinde- und OrtsjugendpflegerInnen haben beratende Stimmen.
  2. Anträge zur ordentlichen Vollversammlung sind jeweils bis 2 Wochen vor dem VV-Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Dringlichkeit von Anträgen ist von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
  4. Außerordentliche Vollversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Eine verkürzte Ladungsfrist von 2 Wochen vor dem Stattfinden ist zulässig.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig.
  6. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Jedes Protokoll muss von 2 Mitgliedern des BGB-Vorstandes und dem/der ErstellerIn unterzeichnet werden.
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei voll geschäftsfähigen Vorstandsmitgliedern und dem/der KassenwartIn. (BGB-Vorstand). Er ist ein gleichberechtigter Teamvorstand. 
    Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.                                                                                                                                                                           
     Zum Vorstand können bis zu 3 weitere Personen gewählt werden. Diese haben ebenfalls gleichberechtigtes Stimmrecht. (Erweiterter Vorstand)
    Der/die JugendpflegerIn des Landkreises kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.                                        Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung des Vorstandes.

  2. Wenigstens ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied muss Vertreterin der weiblichen Jugend sein.
  3. Im 2jährigen Rhythmus wird jeweils die Hälfte des Vorstandes von der ordentlichen Vollversammlung neu gewählt.
  4. Es ist nicht zulässig, dass ein Mitgliedsverband mehr als 2 Vertreter im Vorstand stellt.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
  6. Der Vorstand legt fest welches Mitglied die Vorstandssitzungen leitet und einberuft, die nach Absprache stattfinden.
  7. Sollte das Registergericht, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand alleine ohne vorherige Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden.
  8. Für Aufwendungen der Vorstandsmitglieder wird jährlich ein Betrag bis zu 10% des zur Verfügung stehenden Kreiszuschusses eingesetzt. Der Betrag soll verwendet werden zur Fahrtkostenerstattung, für Sitzungsgelder und zur Entschädigung besonderer Aufgaben (Leitung, Kasse, Protokoll u.a.). Der Vorstand entscheidet jährlich über die Verteilung und legt Sätze fest. Die Ausgaben werden im Kassenbericht ausgewiesen. Gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. das Bundesreisekostengesetz, sind zu beachten.
  9. Zur Optimierung der Arbeit können vom Vorstand Fachausschüsse eingerichtet werden. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  • 10 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die ordentliche Vollversammlung zu beschließen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  • 11 Auflösung
  1. Ein Antrag auf Auflösung des Jugendringes Harzland e.V. kann nur von mindestens 3 Verbänden gemeinsam unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
  2. Über die Auflösung beschließt die Vollversammlung mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  4. Ist der Antrag auf Auflösung gestellt, so ist eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins ist dabei als einziger Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.
  • 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Jugendringes Harzland e.V. an den Landkreis Göttingen mit der Maßgabe, es für jugendpflegerische Arbeit einzusetzen.

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.1974 in Kraft. Die Änderungen treten mit Beschluss der jeweiligen Vollversammlung in Kraft.