• 01
  • 02
  • 03
  • 04
  • 05

Landkreis-Förderung

Die Förderung der Jugendverbandsarbeit wird seit dem 1.Januar 2010 wieder vom Landkreis Osterode, jetzt Göttingen wahrgenommen.
Durch Vereinbarung ist die Beratung dem Jugendring Harzland übertragen worden.

Die aktuell gültige Förderleitlinie  der Jugendverbandsarbeit finden Sie HIER

Anfragen und Anträge von Trägern im "Altkreis Osterode" sind zu richten an den:

Jugendring Harzland e.V. 
Moritz Dicty
Bunte Laden Hauptstr. 7
37412 Herzberg

Beratung: Nach telefonischer Vereinbarung.

Telefonisch erreichbar unter: 0151-14795187
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Bildung und Teilhabe

BuT Logo NEU 2023Informationsmaterial zur Bildung und Teilhabe finden Sie HIER oder im Bunten Laden. 
Weitergehende Informationen erhalten Sie 

Ab 2024 findet im Bunten Laden (Hauptstr. 7, 37412 Herzberg) regelmäßig eine offene
Beratung / Sprechstunde zur Förderung durch Bildung und Teilhabe (BuT) statt.  

Landkreis Göttingen
Reinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen
0551 525-0
 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 


Leitlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Göttingen
Gültigkeit ab: 15.06.2018

ALLGEMEINES

0.1 Auftrag

Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendarbeit müssen im Wesentlichen den in §§ 1, 11, 12 SGB VIII festgelegten Aufgaben und Zielen gerecht werden.

Der Landkreis  Göttingen unterstützt eine gleichberechtigte, geschlechterparitätische Förderung der Jugendarbeit, die Umsetzung von Inklusion sowie die Teilnahme aller jungen Menschen unabhängig von ihrem biografischen, ethnischen oder kulturellen Hintergrund an den angebotenen Maßnahmen der Jugendhilfe und erwartet von den Trägern der Jugendhilfe entsprechendes Engagement.

Jugendarbeit ist durch das Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichnet. Freizeiten müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Nicht gefördert werden deshalb Schulfahrten, parteipolitische, gewerkschaftliche und touristische Veranstaltungen und alle Maßnahmen, die von vorneherein auf einen bestimmten Personenkreis festgelegt sind oder ausschließlich verbandsspezifischen Zielen dienen. Dazu gehören z.B. Wettkämpfe, Turniere, Meisterschaften, leistungssportliche Veranstaltungen, Konfirmations- und Kommunionsfreizeiten.

Die Regelungen unter Punkt F „Besondere Projekte“ bleiben davon unberührt.

0.2 Öffentliche Anerkennung und Förderungsanspruch für freie Träger der Jugendhilfe

Nur gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften haben einen Förderungsanspruch. Diese sind nur dann förderungsfähig, wenn sie eine Vereinbarung mit dem Landkreis Göttingen oder einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. §§ 8a, 8b (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) SGB VIII abgeschlossen haben.

0.3 Fördermöglichkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (ohne Stadt Göttingen) im Rahmen dieser Leitlinie

Die Zuweisungen an die Städte und Gemeinden beziehen sich im Rahmen dieser Leitlinie ausschließlich auf Internationale Partnerschaftsmaßnahmen. Diese werden durch den Landkreis Göttingen nur gefördert, wenn sich die Städte und Gemeinden mindestens in gleicher Höhe wie der Landkreis Göttingen beteiligen.

0.4 Zuständigkeit / Zuschussmittel

Gefördert werden im Rahmen bereitgestellter Mittel nur Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit für Personen im Alter von 6 bis einschließlich 26 Jahren mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend (Jugendamt) des Landkreises Göttingen. Einbezogen in die Förderung sind Jugendleiter*innen und Fachkräfte, die über 26 Jahre alt sind. Die Jugendleiter*innen können ihren Wohnsitz auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Fachbereiches Jugend (Jugendamt) des Landkreises Göttingen haben, wenn sie für einen Träger im Landkreis Göttingen arbeiten. Eine Förderung von Jugendleiter*innen, die für einen Träger im Landkreis Göttingen tätig sind, ist in Bezug auf die Arbeit für diesen Träger zusätzlich durch Jugendämter anderer Zuständigkeitsbereiche nicht möglich (keine Doppelförderung).

0.5 Gesamtfinanzierung

Antragstellende sind für die jeweilige Gesamtfinanzierung selbst verantwortlich und müssen alle Förderungsmöglichkeiten des Bundes, des Landes und sonstiger Stellen in Anspruch nehmen. Bezuschusst werden nur angemessene und tatsächlich entstandene sowie nachgewiesene Kosten.

Örtlich zuständige Städte und Gemeinden, Antragstellende und teilnehmende Personen sollen sich an den Kosten für die Kinder- und Jugendarbeit angemessen beteiligen.

0.6 Anträge und Verwendungsnachweise

Die Zuschussanträge sind in der Regel vor einer Maßnahme zu stellen, insbesondere bei der Förderung besonderer Projekte (siehe Punkt F.); die erforderlichen, vollständigen Unterlagen sind beizufügen (Ausnahme: Freizeiten siehe unter Punkt B).

Verwendungsnachweise sind binnen 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen vorzulegen. Entsprechende bereitgestellte Formblätter sind zu verwenden. Bei Auslandsfahrten und internationalen Jugendbegegnungen können im Einzelfall Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Summe auf schriftlichen Antrag vor dem abschließenden Verwendungsnachweis abgerufen werden. Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet und an die Antragstellenden beschieden. Die Überweisung des Zuschusses erfolgt in der Regel auf Vereinskonten und erst nach Vorlage der Abrechnung (abweichende Möglichkeit bei Auslandsfahrten und internationalen Jugendbegegnungen).

0.7 Mindestgruppenstärken und Betreuungsschlüssel

Geförderte Maßnahmen müssen mit mindestens 5 teilnehmenden Personen (ohne Leitung) durchgeführt werden. Gemischtgeschlechtliche Gruppen sollen immer ein gemischtgeschlechtliches Betreuungsteam haben. Auf je 8 teilnehmende Personen entfällt eine zuschussberechtigte, entgeltfreie Jugendleiter*in bzw. Betreuer*in, die oder der über 26 Jahre alt sein kann.

Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit einer Gruppengröße unter 16 teilnehmenden Personen können abweichend davon eine Jugendleiterin bzw. Betreuerin und ein Jugendleiter bzw. Betreuer bezuschusst werden.

Erhöhter Betreuungsschlüssel bei besonderen Maßnahmen:

Im Einzelfall kann der oder die Antragstellende einen veränderten Betreuungsschlüssel für die Maßnahme beantragen. Der Landkreis Göttingen begrüßt eine inklusive Umsetzung von Maßnahmen der Jugendarbeit mit gemeinsamen Angeboten von behinderten und nichtbehinderten Teilnehmenden. Auf begründeten Antrag hin können erhöhte Betreuungsbedarfe durch zwei oder in Ausnahmefällen durch drei Betreuungspersonen pro 10 teilnehmenden Personen bezuschusst werden. Dies gilt insbesondere für nachgewiesenen erhöhten Betreuungsbedarf, z.B.:

  • bei Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderungen
  • bei Kindern in der Altersgruppe 6 - 11 Jahre

A. VERGÜNSTIGUNGEN FÜR JUGENDLEITER*INNEN

Mit der JULEICA (Jugendleiter*innen-Card) oder mit dem Nachweis einer pädagogischen Ausbildung können von Jugendleiter*innen im Landkreis Göttingen folgende Vergünstigungen in Anspruch genommen werden:

  • 10,50 € Zuschuss pro Maßnahmetag für die Tätigkeit als Betreuer*in bei Kinder- und Jugendfreizeiten, bei Projekten und Aktionstagen.
  • ein jährlicher pauschaler Zuschuss in Höhe von 30,- € für Auslagen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verband.

Antragsberechtigt sind in der Regel die Ehrenamtlichen selbst.

B. FREIZEITEN

Freizeiten der Jugendverbandsarbeit sollten sich an den grundlegenden Werten und Zielen der Jugendhilfe orientieren. Außer der Erholung zu dienen, sollen Kinder und Jugendliche durch die Teilnahme an Freizeiten darin unterstützt werden, ihren eigenen Platz in der Gesellschaft zu finden und sich kritisch mit sich selbst und anderen auseinander zu setzen.

B.1 Zuschüsse für Freizeiten

Inlandfreizeiten können auf Antrag mit 5,00 € und Auslandfreizeiten mit 6,00 € pro Tag und teilnehmender Person gefördert werden, wenn die Maßnahme mit mindestens 2 Übernachtungen, höchstens 20 Übernachtungen durchgeführt wird.

Hin- und Rückreisetag gelten jeweils als ein Zuschusstag. Die Abrechnung ist spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme – ohne Kostenbelege – unter Beifügung des Programmes, der Zielortbescheinigung oder der Rechnung und der tatsächlichen Teilnahmeliste vorzulegen.

B.2 Zusätzliche Fördermöglichkeiten von Personen, die an Ferienfreizeiten oder Ferienbetreuung teilnehmen

Zusätzliche Förderungen von Personen, die an Ferienfreizeiten oder Ferienbetreuung teilnehmen

- z.B. wegen eines geringen Einkommens - sind ggf. möglich. Entsprechende Fördersätze sind beim Fachbereich Jugend zu erfragen und von den teilnehmenden Personen oder deren Personensorgeberechtigten zu beantragen.

C. SEMINARE, BILDUNGSMASSNAHMEN

Die Bezuschussung von Seminaren und Bildungsmaßnahmen dient der Qualitätsentwicklung der Jugendarbeit und Qualifizierung der in der Kinder- und Jugendarbeit Aktiven. Sie ist an folgende Vorrausetzungen gebunden:

  • Tagesmaßnahmen müssen mindestens 6 Stunden Bildungsarbeit umfassen, Wochenendmaßnahmen mindestens 8 Stunden Bildungsarbeit täglich.
  • Mehrtägige Kurse, Lehrgänge, Seminare werden höchstens bis zu 10 Tagen bezuschusst.
  • An- und Abreisetag rechnen zusammen nur als ein Zuschusstag; sie sind als 2 Zuschusstage zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme am ersten Tag vor 12.00 Uhr beginnt und am letzten Tag frühestens um 16.00 Uhr endet.
  • Teilnehmende Personen sollen mindestens 12 Jahre alt sein.
  • Die Zahl der teilnehmenden Personen soll mindestens 10, höchstens 40 Personen betragen.
  • Gewährt wird eine Pauschale von 12,50 € pro Tag und teilnehmender Person für entstandene Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Honorar- und Materialkosten.
  • Die Abrechnung ist spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme unter Beifügung des Programmes, der Zielortbescheinigung und der tatsächlichen Teilnahmeliste vorzulegen.

D. INTERNATIONALE JUGENDBEGEGNUNG

Bei einer Internationalen Jugendbegegnung stehen das gegenseitige Kennenlernen und der interkulturelle Austausch im Vordergrund. Es geht darum, im unmittelbaren Umgang miteinander eventuelle bestehende Vorurteile gegenüber anderen Ländern und Kulturkreisen abzubauen und somit zur Völkerverständigung beizutragen.

  • Internationale Jugendbegegnungsmaßnahmen im Ausland werden gefördert mit 9,00 € pro Tag und teilnehmender Person mit Wohnsitz im Landkreis Göttingen.
  • Die teilnehmenden Personen sollen mindestens 12 Jahre alt sein. Im Einzelfall können auch jüngere Personen gefördert werden.
  • Der Verwendungsnachweis mit dem Nachweis über die Gesamtfinanzierung, den Rechnungsbelegen, der Teilnahmeliste, dem Programm und dem inhaltlichen Konzept ist bis spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Alle Zuschüsse sind vollständig und in tatsächlich gewährter Höhe einzusetzen.

Gegenbesuchsmaßnahmen

Gegenbesuchsmaßnahmen werden wie internationale Jugendbegegnungsmaßnahmen gefördert. Eine Förderung von Gegenbesuchsmaßnahmen ist auf Antrag möglich. Die Besuche der jeweiligen Partnergruppe müssen eine angemessene Zeit im Landkreis Göttingen stattfinden.

E. MATERIALBESCHAFFUNG

Die Bezuschussung der für die Kinder- und Jugendarbeit notwendigen technischen oder sonstigen Geräte, Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Antragstellende haben Aktivitäten darzulegen, für die die Anschaffung gedacht ist.
  • Die Gegenstände müssen als Eigentum der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers inventarisiert werden.
  • Als Verwendungsnachweise sind Rechnungs- und Zahlungsbelege spätestens 8 Wochen nach Anschaffung vorzulegen.
  • Verbrauchsmaterial und Bekleidung werden nicht bezuschusst, ebenfalls keine Instrumente musiktreibender Vereine und Sportgeräte Sport treibender Vereine.
  • Gewährt wird ein Zuschuss von 1/3 des tatsächlichen Kaufpreises, höchstens aber jährlich 500,00 € pro Jugendgemeinschaft, -verein oder -verband. Örtliche Organisationen auch regional oder überregional aktiver Jugendgemeinschaften, -vereine oder -verbände gelten als eigenständige Antragstellende, die pro Jahr im genannten Rahmen Zuschüsse beantragen können.
  • Bezuschussungsfähig sind Mindestanschaffungen ab einem Kaufpreis von 180,00 € (150,00 € Nettobetrag). Auch werden Anschaffungen bei einem Gesamtbetrag von mindestens 180,00 € (150,00 € Nettobetrag) bezuschusst, wenn diese technisch oder wirtschaftlich zusammengehören und in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden.
  • Anträge und Verwendungsnachweise müssen in dem Jahr beim Landkreis Göttingen eingehen, in dem diese Anschaffungen erfolgt sind, spätestens jedoch zum 31. Januar des folgenden Jahres, anderenfalls verfällt der Förderungsanspruch.

F. BESONDERE PROJEKTE

Projekte sind zeitlich befristet und ein besonderes Angebot innerhalb der bekannten Verbandsarbeit. Die Projektarbeit ermöglicht Jugendverbänden auf die beständigen gesellschaftlichen Herausforderungen kurzfristig zu reagieren. Dies beinhaltet veränderte Angebotsstrukturen und Angebotsformen in der Jugendarbeit.

Projekte in diesem Sinne sind

  • kulturelle Veranstaltungen (Musik, Theater, Film, Kleinkunst, usw.),
  • Aktionen zu jugendpolitischen und gesellschaftlich relevanten Themen
  • verbandsspezifische Sonderveranstaltungen (Fachtage, usw.),
  • sonstige Aktivitäten mit besonders qualifizierten pädagogischen Konzepten

Bezuschusst werden 1/3 der Gesamtkosten des Projektes. In der Regel mit einer Fördersumme von bis 700,00 € (bei 2.100,00 € Gesamtkosten). Die Antragsbearbeitung und -entscheidung erfolgt bis zu diesem Fördersatz in der Regel ohne Beteiligung des Jugendhilfeausschusses.

Besondere Projekte, deren Förderung über 700,00 € hinausgehen, können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass der Antrag mit vollständigen Unterlagen (Finanzierungsplan, Konzeption) so rechtzeitig gestellt wird, dass der Jugendhilfeausschuss noch vor Beginn der Aktivitäten über eine mögliche Förderung entscheiden kann.

G. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die Mitglieder öffentlich anerkannter Jugendgemeinschaften, Jugendvereine und -verbände, einschließlich der Mitglieder und der teilnehmenden Personen in offenen Kinder- und Jugendgruppen und einschließlich der Leiter*innen und Aufsichtsbeauftragten sind über den Landkreis Göttingen unfall- und haftpflichtversichert (vgl. Deckungsschutz Schüler-Unfallversicherung). Der Versicherungsschutz gilt für Versicherte bis zu 26 Jahren, bei Mitgliedern in Sportvereinen bis zu 18 Jahren; Sportvereinsmitglieder über 18 Jahre sind anderweitig versichert. Die Versicherungen treten nur nachrangig ein, wenn keine sonstigen Versicherungen bestehen. Vor der Durchführung einer risikogeneigten Veranstaltung bzw. Tätigkeit sollte in jedem Einzelfall eine Prüfung erfolgen, ob Versicherungsschutz besteht.